Darlehnsverpflichtung vor Eheschließung

Wenn ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung eingeht, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist. In dem Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft grundsätzlich nicht die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta. Sie wirkt sich vornehmlich nur auf die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren (regelmäßig ausgeschlossenen) gesonderten Ausgleich aus.

Beschluss des BGH vom 06.11.2019, Az.: XII ZB 311/18